Mietpreisbremse
Mietpreisbremse und andere Beschränkungen der Miethöhe
Alle im Bundestag vertretenen Parteien haben im Wahlkampf 2013 mit der Forderung um Wählerstimmen geworben,
dass die Mieten auch zu Beginn des Wohnraummietverhältnisses einer Deckelung unterworfen werden sollen. Die
dann gebildete große Koalition hat sich auf die Einrichtung der Mietpreisbremse geeinigt und hat im
Bürgerlichen Gesetzbuch die Voraussetzungen normiert; Bundesländer, denen die abschließende Kompetenz zur
Bestimmung der Mietpreisbremse überlassen worden ist, halten teilweise an ihr fest, teilweise schaffen sie
diese wieder ab. Obgleich die Mietpreisbremse nur 5 Jahre Geltung haben sollte, wurde sie bis mindestens
Ende 2025 verlängert. Gleichzeitig sind die den Bundesländern, die die Mietpreisbremse für ihre Kommunen
einrichten, die einstmals strengen Voraussetzungen erlassen worden. Auch inhaltlich wurden die Regelungen
mehrmals zugunsten der Mieterposition nachgeschärft.
Der Vermieter muss nicht nur die zulässige Miethöhe ermitteln und einhalten, sondern unterliegt unter
bestimmten Voraussetzungen auch der Verpflichtung zur unaufgeforderten Auskunft, um später Nachteile zu
vermeiden. Zudem kann der Mieter umfangreiche Auskünfte betreffend die Miethöhe vom Vermieter einfordern.
Etwaige Versäumnisse können zwar grundsätzlich geheilt werden, haben aber auch – teilweise langanhaltende –
negative Auswirkungen auf die Rechtsposition des Vermieters.
Das Seminar behandelt die Mietpreisbremse und andere Beschränkungen der Miethöhe zu Beginn und während des
Mietverhältnisses und ermöglicht einen sicheren Umgang mit der Thematik.
Zum Seminar gehört ein ausführliches Themenskript.
Schwerpunkte des Seminars
- Zustandekommen des Mietvertrages
- Anwendbarkeit und Ausnahmen der Mietpreisbremse
- Ermittlung und Vereinbarung der zulässigen Miethöhe
- Auskünfte des Vermieters betreffend die zulässige Miethöhe
- Heilung von Verstößen gegen die Auskunftspflicht
- Weitere Auskunftspflichten des Vermieters
- Unwirksamkeit unzulässig hoher Mieten
- Rückforderungsansprüche des Mieters
- Berücksichtigung der notwendigen Rüge des Mieters betreffend die Miethöhe
- Wirkung der Mietpeisbremse auf spätere Mieterhöhungen
- usw.